Arbeitsrecht - Kündigungsschutz

Beim Kündigungsschutzverfahren ist vor allem die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu beachten. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Das heißt, dass das Beschäftigungsverhältnis auch dann wirksam beendet wurde, wenn die Kündigung an sich unwirksam gewesen ist.

Diese Ausschlussfrist ist bei allen arbeitgeberseitigen Beendigungskündigungen – also außerordentlichen und ordentlichen – zu beachten. Auch bei Änderungskündigungen gilt diese Frist. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Adressaten der Kündigung zu laufen.

Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 des Kündigungsschutzgesetzes möglich.

Die Klage kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden. Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz nicht. Da das Kündigungsschutzrecht weitgehend Richterrecht ist, empfiehlt sich jedoch die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters.

Kosten:

Als Streitwert werden regelmäßig drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Hieraus errechnen sich die Gerichtskosten und die Höhe des anwaltlichen Honorars. Kommt es zu einem Vergleichsschluss vor Gericht, entfallen die Gerichtskosten in der Regel. Meistens wird in den Vergleich auch eine Regelung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich des anwaltlichen Honorars aufgenommen.

Zu beachten ist die Besonderheit, dass eine Erstattung der Verfahrenskosten der ersten Instanz durch die Gegenseite selbst dann nicht erfolgt, wenn der Kläger vollauf obsiegt. Auch dann trägt er – zumindest in der ersten Instanz – seine Kosten selbst.