Arbeitsrecht - Leitende Angestellte

Verträge mit leitenden Angestellten enthalten regelmäßig Vereinbarungen über Verschwiegenheitspflichten, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und ggf. Regelungen über Erfinderrechte und Urheberrechte. Die Besonderheiten dieser Beschäftigten resultieren vor allem aus ihrer Nähe zur Unternehmensleitung.

Gelegentlich wird verkannt, dass leitende Angestellte Arbeitnehmer sind und für Streitigkeiten aus ihrem Anstellungsvertrag regelmäßig die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Beendigungskündigung ist daher das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Das bedeutet nicht zuletzt, dass die dreiwöchige Ausschlussfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch von leitenden Angestellten zu beachten ist.

Im Kündigungsschutzrecht gelten insoweit Besonderheiten, als der kündigende Arbeitgeber gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Gestaltungsurteil ohne Begründung auch dann beantragen kann, wenn die Kündigung an sich unwirksam gewesen ist.

Weitere Besonderheiten bestehen Im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitszeitrecht. So sind die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes auf leitende Angestellte nicht anzuwenden. Da leitende Angestellte teilweise oder weitgehend Arbeitgeberfunktionen ausüben, sind sie auch nicht wahlberechtigt bei Betriebsratswahlen. Stattdessen besteht die Möglichkeit, mit dem Sprecherausschuss eine eigene Interessenvertretung auf betrieblicher Ebene ins Leben zu rufen.

Beim Abschluss eines Anstellungsvertrags sollten die Möglichkeiten, interessengerechte und individuelle Bestimmungen auszuhandeln, unbedingt genutzt werden. Dies betrifft insbesondere Vereinbarungen über betriebliche Versorgungszusagen, Gratifikationen und sonstige geldwerte Leistungen.